Zulagen für die Übernahme besonderer Aufgaben an Schulen
Für folgende Aufgaben können Schulen – in Abhängigkeit ihrer Größe – vergeben:- Verantwortlicher für die Ausbildung
- Koordinator für außerunterrichtliche Angelegenheiten
- Beratungslehrer
- Koordinator für die Sekundastufe I
- Koordinator für die Schuleingangsphase und den Übertritt in die Sekundarstufe I (an Grundschulen mit bis zu 180 Schülern und an Gemeinschaftsschulen mit einer Primarstufe mit bis zu 360 Schülern)
- Koordinator für den gemeinsamen Unterricht
- Multiplikator für den digitalen Unterricht
- Leiter einer Abteilung, die an einer berufsbildenden Schule bis zu 240 Schüler umfasst
Stellenzulagen an Schulen:
- bis zu 180 Schülern höchstens 2,
- mehr als 180 bis zu 240 Schülern höchstens 3,
- mehr als 240 bis zu 360 Schülern höchstens 4,
- mehr als 360 bis zu 420 Schülern höchstens 5,
- mehr als 420 bis zu 540 Schülern höchstens 6,
- mehr als 540 Schülern höchstens 7.
* Die Zulage wird nur gewährt, wenn nicht eine Zulage nach einer anderen Ziffer der Besoldungsordnung A gewährt wird. Erfüllt ein Beamter mehrere der in Absatz 1 genannten Aufgaben, wird die Zulage nur einmal gewährt.